Kosten
Die Rechtsanwälte der Kanzlei Meyer & van Nispen berechnen ihre Gebühren grundsätzlich nach dem Gegenstandswert. In der Anlage 2 zu § 13 Absatz 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) findet sich eine Gebührentabelle, anhand derer die Rechtsanwaltsgebühren errechnet werden. Vereinfacht kann man sagen, je höher der Gegenstands- oder Streitwert ist, desto höher sind auch die Gebühren. Der Grund hierfür liegt darin, dass der Rechtsanwalt (m/w) bei der Bearbeitung eines Falles mit höherem Streitwert eine größere Verantwortung und demgemäß ein höheres Haftungsrisiko trägt.
Sofern Sie eine Rechtsschutzversicherung halten, erledigen wir für Sie die Korrespondenz mit Ihrem Versicherer, um dessen Deckungszusage für Sie einzuholen. In der Regel wird diese Tätigkeit als kostenloser Service von uns angeboten.
Ebenso ist der Abschluss einer Honorarvereinbarung bei uns möglich. Sprechen Sie uns einfach an.
Auch kann es sein, dass Ihre finanziellen Mittel zur Führung eines gerichtlichen Verfahrens nicht ausreichen. In diesem Fall klären wir stets über die Möglichkeiten der Prozesskosten- bzw. Verfahrenskostenhilfe auf. Für eine Bewilligung bedarf es der wirtschaftlichen Voraussetzungen, der Erfolgsaussichten Ihres Begehrens und nicht vorliegender Mutwilligkeit. Die wirtschaftlichen Voraussetzungen sind gegenüber dem Gericht mittels eines Formulars nebst Anlagen darzulegen.
Besonderheiten im Arbeitsrecht
In arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht die Besonderheit, dass es keinen Anspruch auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten selbst bei Obsiegen in vollem Umfang gegen die Gegenseite gibt, vgl. § 12 a ArbGG. Dies gilt auch für die außergerichtliche Beratung und Vertretung.
Besonderheiten bei der Vertretung von Betriebsräten
Bei der Vertretung von Betriebsräten richtet sich die Kostentragungspflicht grundsätzlich nach § 40 Absatz 1 BetrVG. Danach hat der Arbeitgeber für die Kosten eines Rechtsanwalts (m/w) aufzukommen, den der Betriebsrat mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hat, wenn er dessen Hinzuziehung bei vernünftiger Betrachtung für erforderlich halten durfte. Dies gilt auch, wenn der Anwalt durch den Betriebsrat als Verfahrensbevollmächtigter für das Einigungsstellenverfahren beauftragt wurde, vgl. § 76 a BetrVG.
Möglich ist auch, dass der Rechtsanwalt (m/w) als juristischer Sachverständiger, des Betriebsrats gemäß § 80 Absatz 3 BetrVG hinzuzuziehen ist, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. Hierzu bedarf es einer vorherigen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber. Sprechen Sie uns gerne an, wir erläutern Ihnen die Einzelheiten.