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Kos­ten

Die Rechts­an­wälte der Kanz­lei Meyer & van Nis­pen berech­nen ihre Gebüh­ren grund­sätz­lich nach dem Gegen­stands­wert. In der Anlage 2 zu § 13 Absatz 1 zum Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­setz (RVG) fin­det sich eine Gebüh­ren­ta­belle, anhand derer die Rechts­an­walts­ge­büh­ren errech­net wer­den. Ver­ein­facht kann man sagen, je höher der Gegenstands- oder Streit­wert ist, desto höher sind auch die Gebüh­ren. Der Grund hier­für liegt darin, dass der Rechts­an­walt (m/w) bei der Bear­bei­tung eines Fal­les mit höhe­rem Streit­wert eine grö­ßere Ver­ant­wor­tung und dem­ge­mäß ein höhe­res Haf­tungs­ri­siko trägt.

Sofern Sie eine Rechts­schutz­ver­si­che­rung hal­ten, erle­di­gen wir für Sie die Kor­re­spon­denz mit Ihrem Ver­si­che­rer, um des­sen Deckungs­zu­sage für Sie ein­zu­ho­len. In der Regel wird diese Tätig­keit als kos­ten­lo­ser Ser­vice von uns angeboten.

Ebenso ist der Abschluss einer Hono­rar­ver­ein­ba­rung bei uns mög­lich. Spre­chen Sie uns ein­fach an.

Auch kann es sein, dass Ihre finan­zi­el­len Mit­tel zur Füh­rung eines gericht­li­chen Ver­fah­rens nicht aus­rei­chen. In die­sem Fall klä­ren wir stets über die Mög­lich­kei­ten der Prozesskosten- bzw. Ver­fah­rens­kos­ten­hilfe auf. Für eine Bewil­li­gung bedarf es der wirt­schaft­li­chen Vor­aus­set­zun­gen, der Erfolgs­aus­sich­ten Ihres Begeh­rens und nicht vor­lie­gen­der Mut­wil­lig­keit. Die wirt­schaft­li­chen Vor­aus­set­zun­gen sind gegen­über dem Gericht mit­tels eines For­mu­lars nebst Anla­gen darzulegen.

Beson­der­hei­ten im Arbeitsrecht

In arbeits­ge­richt­li­chen Urteils­ver­fah­ren des ers­ten Rechts­zugs besteht die Beson­der­heit, dass es kei­nen Anspruch auf Ent­schä­di­gung wegen Zeit­ver­säum­nis und Erstat­tung der Kos­ten für die Zuzie­hung eines Pro­zess­be­voll­mäch­tig­ten selbst bei Obsie­gen in vol­lem Umfang gegen die Gegen­seite gibt, vgl. § 12 a ArbGG. Dies gilt auch für die außer­ge­richt­li­che Bera­tung und Vertretung.

Beson­der­hei­ten bei der Ver­tre­tung von Betriebsräten

Bei der Ver­tre­tung von Betriebs­rä­ten rich­tet sich die Kos­ten­tra­gungs­pflicht grund­sätz­lich nach § 40 Absatz 1 BetrVG. Danach hat der Arbeit­ge­ber für die Kos­ten eines Rechts­an­walts (m/w) auf­zu­kom­men, den der Betriebs­rat mit der Wahr­neh­mung sei­ner Inter­es­sen beauf­tragt hat, wenn er des­sen Hin­zu­zie­hung bei ver­nünf­ti­ger Betrach­tung für erfor­der­lich hal­ten durfte. Dies gilt auch, wenn der Anwalt durch den Betriebs­rat als Ver­fah­rens­be­voll­mäch­tig­ter für das Eini­gungs­stel­len­ver­fah­ren beauf­tragt wurde, vgl. § 76 a BetrVG.

Mög­lich ist auch, dass der Rechts­an­walt (m/w) als juris­ti­scher Sach­ver­stän­di­ger, des Betriebs­rats gemäß § 80 Absatz 3 BetrVG hin­zu­zu­zie­hen ist, soweit dies zur ord­nungs­ge­mä­ßen Erfül­lung der Auf­ga­ben erfor­der­lich ist. Hierzu bedarf es einer vor­he­ri­gen Ver­ein­ba­rung mit dem Arbeit­ge­ber. Spre­chen Sie uns gerne an, wir erläu­tern Ihnen die Einzelheiten.