Reise- und Luftbeförderungsrecht
Die Sommer- oder Winterurlaubsreise soll der Erholung des Reisenden dienen und stellt für diesen oftmals einen der Höhepunkte des Jahres dar. Daher ist es stets ärgerlich, wenn die Leistung des Reiseveranstalters nicht wie erhofft erbracht wird und beispielsweise das Hotelzimmer nicht den Angaben entspricht oder die Urlaubserholung durch Baulärm beeinträchtigt wird. Die Rechte des Reisenden bestimmen sich in diesen Fällen nach den §§ 651c ff. BGB. Er kann Abhilfe des Mangels verlangen, den Reisepreis mindern oder auch Schadensersatz verlangen oder vom seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen.
Das Luftbeförderungsrecht wird zwar nicht originär dem Reiserecht zugeordnet, aber es kommt immer häufiger zu einer selbstständigen Buchung von Transport und Unterkunft. Die Kanzlei Meyer & van Nispen steht Ihnen auch in einem solchen Fall zur Seite, wenn es z. B. zu Flugverspätungen kommt oder Ihr Reisegepäck unauffindbar ist und Sie die ersten Tage des wohlverdienten Urlaubs ohne Ihr Gepäck auskommen müssen.
Wir bieten Ihnen insbesondere:
Reiserecht:
- Überprüfung des Vorliegens von Reisemängeln
- Geltendmachung der hieraus resultierenden Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter.
Luftbeförderungsrecht:
- Überprüfung und Geltendmachung von Ansprüchen aus der sog. EU-Fluggastrechteverordnung, z. B. auf pauschalen Schadensersatzes wegen Annullierung oder großer Verspätung Ihres Fluges.
- Überprüfung und Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Montrealer Übereinkommen auf Ersatz für Mängel der Flugreise wie bspw. für den Verlust oder die verspätete Lieferung Ihres Gepäcks.
Ansprechpartner:
Norman Schwiebert
nsc@meyer-van-nispen.de
0421 79 28 28 79